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Die Stiftung: Satzung
Satzung der Stiftung Bibel und Kultur
Die Bibel hat unsere Kultur in Geschichte und Gegenwart nachhaltig bestimmt. Auch die deutsche Sprache ist durch die Bibel entscheidend geprägt worden.
Mit der Gründung der Stiftung Bibel und Kultur sollen Bemühungen gefördert werden, die die kulturelle Bedeutung der Bibel öffentlich bewusst machen. Diese Aufgabe bedarf der Unterstützung der Christen, gleich welcher Konfession sie zugehören, und aller Menschen, denen daran gelegen ist, dass die Bibel auch in Zukunft ihren bestimmenden Platz im geistigen Leben unseres Volkes einnimmt.
§ 1
1. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Stiftungsgesetzes von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977.
2. Der Name der Stiftung lautet: Stiftung Bibel und Kultur.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
§2
1. Zweck der Stiftung ist es, die Geltung und Bedeutung der Bibel im öffentlichen Bereich zu fördern.
a) Förderung von Vorhaben, die Themen und Inhalte der Bibel darstellen oder vermitteln.
b) Unterstützung von Arbeiten, die die Bedeutung der Bibel für die Gesellschaft, das kulturelle und geistige Leben zum Gegenstand haben.
c) Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich in ihren Werken in besonderer Weise für die Geltung der Bibel und die Vermittlung von biblischen Wertvorstellungen eingesetzt haben.
d) Zuschüsse zu Publikationen zur Geschichte der deutschen Bibelübersetzungen und Bibelausgaben.
e) Unterstützung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen zum Thema Bibel.
§3
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
1. Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus DM 150000,-
2. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie Zuwendungen Dritter zur Verfügung, soweit nicht das Kuratorium im Einzelfall mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt, das Stiftungsvermögen anzugreifen. Der Bestand der Stiftung darf jedoch nicht durch diesen Beschluss gefährdet werden.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist zur Annahme von Zustiftungen jederzeit berechtigt. Soweit Zustiftungen nur unter Auflagen gemacht werden, beschließt das Kuratorium über die Annahme.
§5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
1. Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens 11 und höchstens 21 Mitgliedern. Die erste Bestellung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch die Stifterin.
2. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet.
3. Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, so können die übrigen Mitglieder einen Nachfolger kooptieren. Gleiches gilt, wenn die Stifterin bei der ersten Bestellung weniger als 21 Mitglieder bestellt.
§7
1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft das Kuratorium nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein. Die Einladung soll spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Verhandlungsgegenstände versandt werden
3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern des Kuratoriums zuzusenden ist.
§8
1. Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe von Mitteln zur Erfüllung des Stiftungszwecks, über die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung. Das Kuratorium kann dem Vorstand Weisungen erteilen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
2. Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Satzungsänderungen sind mit dem für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzamt abzustimmen.
§9
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu drei Personen. Diese werden vom Kuratorium auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
2. Der Vorstand führt die Verwaltung der Stiftung. Er ist an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden und ihm gegenüber verantwortlich.
3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand erstattet dem Kuratorium einmal jährlich Bericht über das vorangegangene Geschäftsjahr.
5. Das Kuratorium kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen Es kann den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren.
§ 10
1. Das Kuratorium beruft einen Beirat, der sich aus Repräsentanten aus den Bereichen Kultur, Bibelwissenschaften und öffentliche Medien zusammensetzen soll. Die Mitglieder des Beirats stehen dem Kuratorium beratend zur Seite Sie können Anregungen und Vorschläge für die Wahrnehmung und Erfüllung des Stiftungszwecks machen.
2. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 20 nicht übersteigen.
3. Die Mitglieder des Beirats werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
§ 11
Hinsichtlich der Aufsicht gelten die entsprechenden Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
§ 12
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das vorhandene Stiftungsvermögen an die Deutsche Bibelgesellschaft in Stuttgart, eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die es für die von der Stiftung verfolgten gemeinnützigen kirchlichen Zwecke zu verwenden hat.
Stuttgart, den 10 Februar 1987
Nr. 5-1237 Stiftung Bibel und Kultur
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die von der Deutschen Bibelgesellschaft in Stuttgart durch Stiftungsurkunde vom 10.02.1987 errichtete "Stiftung Bibel und Kultur" mit der vorstehenden Satzung in der Fassung vom 10. Februar 1987 aufgrund von § 80 BGB i.V.m. den §§ 3 und 5 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 (GBI. S. 408) durch Verfügung von heute genehmigt.
Stuttgart, den 23. März 1987
Regierungspräsidium Stuttgart
von Arnim
Mit Schreiben vom 31.07.1987 und vom 10.09.1987 hat das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften unter dem AZ. 23/200 die Gemeinnützigkeit der Stiftung anerkannt.